Informationen und Unterstützung rund um Steuern im Kanton Solothurn.
Welche Steuerabzüge kann man in Solothurn machen
Abzüge in der Steuererklärung: Welche Kosten Sie im Kanton Solothurn geltend machen können
Eine Übersicht über mögliche Entlastungen
Jedes Jahr steht die Steuererklärung an. Viele empfinden sie als lästige Pflicht, doch wer sich gut informiert, kann viel Geld sparen. Der Kanton Solothurn bietet zahlreiche Möglichkeiten, das
steuerbare Einkommen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass die geltend gemachten Abzüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und korrekt belegt werden.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Abzüge, die Sie in Ihrer Steuererklärung im Kanton Solothurn berücksichtigen können.
Fahrtkosten zum Arbeitsort
Wer mit dem Auto, dem Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendelt, kann die entsprechenden Kosten abziehen. Im Kanton Solothurn sind die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln abzugsfähig. Für Autofahrten gilt ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 7 000. Doppelte Abzüge, etwa bei gemischter
Nutzung von Auto und ÖV, sind nicht zulässig.
Berufsauslagen und Zusatzkosten
Neben den Fahrkosten können auch weitere beruflich bedingte Auslagen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Anschaffung von Arbeitskleidung, Werkzeugen, Fachliteratur oder Arbeitsmaterialien
sowie Mitgliederbeiträge an Berufsverbände. Zusätzlich können Kosten für beruflich notwendige Geräte, wie ein geschäftlich genutztes Mobiltelefon, abgezogen werden, sofern sie nicht vom
Arbeitgeber übernommen werden.
Beiträge an die Säule 3a
Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird jährlich vom Bund festgelegt. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit Pensionskasse können maximal CHF 7 056 (Stand 2025) einzahlen, während Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse bis zu 20 %
des Nettoeinkommens, höchstens aber CHF 35 280, geltend machen dürfen.
Einkäufe in die Pensionskasse (Säule 2)
Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge sind voll abzugsfähig, sofern sie der Schliessung von Vorsorgelücken dienen und nicht vom Arbeitgeber finanziert werden.
Versicherungsprämien